Suchen Kontrast Hilfe
OGH 22.12.1999, 8Ob307/99a

OGH 22.12.1999, 8Ob307/99a

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0042776
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
Normen
WG Art10
WG Art31
WG Art32 Abs3
RS0083936
Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. I***** GesmbH & Co KG, *****, 2. I***** GmbH, ***** 3. KommRat Hubert L***** und 4. Erika L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 3,791.583 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (betreffend erst- und zweitbeklagte Partei) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 195/99g-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die klagende Partei den Wechsel widmungswidrig ausgefüllt hat, betrifft einen Einzelfall, dem keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt, weil einerseits die formularmäßige Wechselwidmungserklärung in Zusammenschau mit dem konkreten Kreditvertrag beurteilt werden muss (8 Ob 98/99z) und andererseits die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich auch die erst- und zweitbeklagte Partei als Kreditnehmer mit dem Blankowechsel nur für den genannten konkreten Kredit und nicht darüberhinaus verpflichtet haben, im Rahmen der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Vertragsauslegung bewegt und dem Berufungsgericht jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung hierüber unterlaufen ist (4 Ob 56/94 uva; zuletzt 7 Ob 178/99y).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00307.99A.1222.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-97464