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Nur gesetzliche Zinsen trotz Obsiegens im Prozess
• Nur gesetzliche Zinsen trotz Obsiegens im Prozess (§ 49a ASGG)
ARD 5802/3/2007: Redaktionelle Anmerkung zu .
Der gesetzliche Zinssatz beträgt gem. § 49a Satz 2 ASGG (nur) 4 % für die obsiegende Klägerin zufolge vertretbarer Rechtsansicht der beklagten Partei. Die Anwendbarkeit des niedrigeren Zinssatzes setzt aber ein Eventualvorbringen der beklagten Partei voraus.
Nach den Wahrnehmungen des Autors (F. M. Adamovic) erfolgt das Eventualvorbringen der beklagten Partei, die nicht vom Gericht geteilte Rechtsansicht sei immerhin vertretbar, zu selten, sodass nur selten diese Bestimmung des § 49a ASGG angewendet wird. S. 433Rechtsvertreter der beklagten Partei sind oft der Meinung, dieses Eventualvorbringen könnte dahin gedeutet werden, dass die beklagte Partei von ihrem Hauptvorbringen nicht allzu sehr überzeugt sei, was nach Ansicht des Autors unrichtig ist.