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Kein Anspruch auf Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Ausländer
• Kein Anspruch auf Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Ausländer (§ 4b AuslBG)
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Hat ein Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt deshalb jede Ersatzkraft von vornherein und unbegründet ab, hindert er das AMS daran, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein von Ersatzarbeitskräften zu treffen. Das AMS kann somit nicht prüfen, ob der Arbeitsplatz mit bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskräften hätte besetzt werden können. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung ist daher aus diesem Grund nicht zu erteilen.
Anmerkung: Beim Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist die Frage "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht?" vorgesehen. Wer dies grundlos verneint, erhält schon deswegen keine Beschäftigungsbewilligung.