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OGH 15.06.1988, 6Ob565/78

OGH 15.06.1988, 6Ob565/78

Rechtssätze


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Normen
RS0036328
War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann wurden die bereits dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt.
Norm
RS0036457
Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Sie tritt auch dann ein, wenn es sich um eine unfreiwillige Änderung des Wohnsitzes handelt (hier: Delogierung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036328
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-97390