OGH 15.06.1988, 6Ob565/78
OGH 15.06.1988, 6Ob565/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS0036328 | War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann wurden die bereits dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt. |
Norm | |
RS0036457 | Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Sie tritt auch dann ein, wenn es sich um eine unfreiwillige Änderung des Wohnsitzes handelt (hier: Delogierung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036328 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-97390