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OGH 25.02.1988, 6Ob525/88

OGH 25.02.1988, 6Ob525/88

Rechtssätze


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Normen
RS0006793
Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge zu prüfen und auszusprechen, ob der Rekurs berechtigt ist oder nicht.
Normen
RS0006965
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers.
Norm
GOG §89 Abs1
RS0059767
Auch bei Verwendung einer Freistempelmaschine sind die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht einzurechnen, wenn das von Amts wegen durchzuführende Ermittlungsverfahren ergibt, daß die Briefsendung rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

; Veröff: ÖVA 1981,20

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Jean Theodor P***, infolge Revisionsrekurses des Dr. Wolf Werner K***, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 47 R 950/87-53, womit der Rekurs des Dr. Wolf Werner K*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , GZ 7 SW 13/87-47, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den an dieses gerichteten Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr. Hilde D*** zum Sachwalter für Jean Theodor P*** zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB).

Mit Eingabe vom beantragte Rechtsanwalt Dr. Wolf Werner K*** beim Erstgericht die gerichtliche Genehmigung der von ihm namens und auftrags des Betroffenen beim Kreisgericht Wiener Neustadt zu 3 Cg 731/85 eingebrachten Klage.

Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Es vertrat die Ansicht, die Klageführung könne schon deshalb nicht genehmigt werden, weil der Rechtsstreit durch die Klagszurückweisung bereits rechtskräftig beendet sei. Außerdem sei der Einschreiter im vorliegenden Fall zu dem von ihm gestellten Antrag auch nicht legitimiert.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Einschreiters Dr. Wolf Werner K*** zurück. Es führte aus, der angefochtene Beschluß sei dem Einschreiter am zugestellt worden, so daß die Rekursfrist am geendet habe. Das Rechtsmittel sei nach dem Freistempelaufdruck aber erst am zur Post gegeben worden. Auf das verspätete Rechtsmittel habe auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden können, weil die Entscheidung nicht ohne Nachteil Dritter - hier der Vertragspartnerin Helga L*** - hätte abgeändert werden können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs des Einschreiters Dr. Wolf Werner K*** ist zulässig und berechtigt. Der Rekurs des Einschreiters gegen den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ihm Antragslegitimation und Beschwer abgesprochen wurden, war an sich zulässig, weil er jedenfalls die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen kann (EFSlg 49.853 uva). Dementsprechend hätte das Gericht zweiter Instanz über dieses Rechtsmittel sachlich absprechen müssen, hätte es dieses nicht als verspätet erhoben beurteilt. Daher kann der Einschreiter auch den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß anfechten. Der Einschreiter hat durch Vorlage des Postaufgabescheines dargetan, daß er das Rechtsmittel an die zweite Instanz bereits am - und somit rechtzeitig - zur Post gegeben hat. Gewiß spricht der aktenkundige Freistempelaufdruck für das Gegenteil, doch ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Rekurses auszugehen (EFSlg 47.090 uva).

Das Rekursgericht wird deshalb über das an dieses gerichtete Rechtsmittel sachlich zu entscheiden haben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00525.88.0225.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-97387