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ASoK 11, November 2007, Seite 409

Folgeprovisionen - keine Relevanz bei vorzeitiger Alterspension

Auslegung des Begriffs Erwerbseinkommen i. S. d. § 131 GSVG

DDr. Hans Trattner

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 16/07m, mit dieser Thematik beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass Ansprüche des Klägers auf Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen, die noch während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeschlossen wurden, nicht als Erwerbseinkommen i. S. d. § 131 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen sind und folglich auch nicht zum Wegfall seines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen.

1. Sachverhalt

Der am geborene Kläger bezog von der beklagten Partei (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) seit eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Nach Beendigung seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler hatte er nach wie vor Ansprüche auf Folgeprovisionen.

Aufgrund seiner langjährigen Kundenkontakte fühlte sich der Kläger auch persönlich verpflichtet, gelegentlich ehemaligen Kunden im Rahmen der seinerzeit abgeschlossenen Versicherungsverträge Hilfestellungen zu leisten; er erhielt dafür aber keine gesonderte Entlohnung. Die Gewerbeberechtigung meldete der Kläger 2000 ruhend und legte sie im Jahre 2005 zurück. Ab dem Jahr 2000 wurden die Versic...

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