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OGH 25.03.1980, 4Ob94/73

OGH 25.03.1980, 4Ob94/73

Rechtssätze


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Norm
RS0032896
Zum Begriff und zur Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses.
Norm
RS0043958
Der Antrag, der OGH möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist verfehlt, weil im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das erstrichterliche Urteil aufhebt und neue Verhandlung aufträgt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann.
Norm
RS0034022
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß auch während des Bestandes eines Dienstverhältnisses ein Verzicht des Dienstnehmers auf Entlohnung gültig abgegeben werden kann, wenn der Verzicht frei und ohne wirtschaftlichen Druck zustandekam (vgl ZAS 1967, 17, Mayer - Maly, Lehrbuch des österreichischen Arbeitsrechts, 89). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß nicht bloß für die Zeit, in der der Beklagte als Angestellter der klagenden Partei tätig war, zu vermuten ist, daß er unter dem wirtschaftlichen Druck der klagenden Partei stand, sondern daß dies auch für die Zeit zu vermuten ist, in der er zwar als selbständiger Provisionsvertreter tätig war, trotzdem aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur klagenden Partei stand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0032896
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-97317