OGH 05.06.1984, 4Ob57/84
OGH 05.06.1984, 4Ob57/84
Rechtssätze
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Normen | DB der ÖNB §17 DB der ÖNB §25 |
RS0070792 | Der Begriff des "Bezuges" bzw der "Bezüge" in §§ 17, 25 DB der ÖNB umfaßt alle Zulagen und Sonderzahlungen, also auch die Sozialzulagen. |
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RS0051838 | Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des § 10 AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen. |
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RS0051884 | Außerordentliche Entgeltbestandteile, insbesondere wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, fallen nicht unter den Begriff des Normallohnes. |
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RS0051848 | Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. Dieser von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängige Charakter der Sonderzahlungen rechtfertigt es nicht, sie in den Normallohn und damit in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit mit engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts einzubeziehen. |
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RS0051879 | Aufwandsentschädigungen sind in die gegenständliche Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen; der Arbeitnehmer erhält sie, wenn die Voraussetzungen auch in bezug auf die Überstundenarbeit vorliegen ebenso wie in bezug auf die während der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen. |
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RS0051891 | Mangels jeglichen Leistungsbezuges ist eine Einbeziehung von Sozialzulagen wie Kinderzulagen und Familienzulagen in den Normallohn sachlich nicht gerechtfertigt und stünde mit dem Begriff des Normallohns im Widerspruch. |
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RS0051843 | Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte und nun während der Überstundenarbeit fortgesetzte Arbeitsleistung gebührt. Dieser Anspruch schließt daher auch den Anspruch auf alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien etc) ein, die der Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten hat. |
Normen | AZG §10 Abs2 DB der ÖNB §47 Abs3 |
RS0051859 | § 47 Abs 3 DB weicht von der Norm des § 10 Abs 2 AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie nun eine generelle Norm oder ein Vertragsschablone sein - jedenfalls kein KollV. Eine in Dienstbestimmungen vorgenommene Schlechterstellung wäre daher rechtsunwirksam. Hingegen wäre eine auf den Inhalt der Dienstverträge einwirkende Besserstellung unabhängig vom Rechtsquellencharakter der Dienstbestimmungen zulässig. |
Normen | AZG §10 Abs2 DB der ÖNB §47 |
RS0051894 | Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in § 47 Abs 1 Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (§ 10 Abs 2 AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des § 47 Abs 3 Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070792 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-97279