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ASoK 10, Oktober 2007, Seite 395

Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung?

Dr. Wolfgang Höfle

Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung? (§ 914 ABGB; § 23 AngG)

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Hat ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zunächst selbst gekündigt, bleibt aber dann über ausdrückliches Ersuchen seines Arbeitgebers einen Monat länger im Betrieb und unterfertigt der Arbeitgeber während dieses weiteren Monats ein vom Arbeitnehmer vorgelegtes Schreiben, aus dem wörtlich hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, so wird die Arbeitnehmerkündigung durch eine einvernehmliche Auflösung aufgehoben und dem Arbeitnehmer steht eine Abfertigung zu.

Anmerkung:

M. E. sind hier drei Fälle zu unterscheiden:

Wenn - so wie in diesem Anlassfall - die Kündigung ausdrücklich in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wird, ist naturgemäß von einer einvernehmlichen Auflösung auszugehen und somit von einem Anspruch auf die Abfertigung "alt".

Wenn das Dienstverhältnis nach einer Dienstnehmerkündigung über den Endtermin hinaus verlängert wird und die Beendigungsart dabei ausdrücklich und im Einvernehmen unverändert bleibt, bleibt es m. E. bei der Selbstkündigung - unabhängig davon, welche Gründe zur Verlängerung der Kündigungsfrist geführt haben. Zu einer S. 396anderen Lösung ...

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