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OGH 23.04.1985, 4Ob143/80

OGH 23.04.1985, 4Ob143/80

Rechtssätze


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Norm
RS0021332
Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert.
Normen
RS0021518
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Normen
RS0018115
Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, dass sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. Dies gilt für die gesamten Bestimmungen einer so zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gewordenen Betriebsvereinbarung. (Hier Erfolgsprämie - Böhler Edelstahlwerk).
Normen
RS0021375
Wenn die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Überordnungsbeziehungen und Unterordnungsbeziehungen vermittelt wird, kann in Grenzfällen die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und ihn voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss (Mitarbeiter des ORF, der Redaktionsdienst leistet, als Fernsehnachrichtensprecher tätig ist und Beiträge in periodisch wiederkehrenden Informationsendungen und Kultursendungen gestaltet).
Normen
RS0014509
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher die beklagte Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrages" mit dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige (§ 863 ABGB) Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen.
Normen
ABGB §863 GI
KollVG §2 Abs2
ZPO §503 E4c/20
RS0014448
Ob eine Betriebsvereinbarung zulässig ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Auch eine unzulässige Betriebsvereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen abgeben.
Norm
RS0021354
Für den Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB wesentlich ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Dienstnehmers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Dienstvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.
Normen
RS0039009
Dem Begehren auf Feststellung eines Angestelltenverhältnisses kann im Sinne des § 406 ZPO nur stattgegeben werden, wenn dieses im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz noch besteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021332
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-97183