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OGH 24.01.1978, 4Ob135/77

OGH 24.01.1978, 4Ob135/77

Rechtssätze


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Normen
RS0028223
Die zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf. Es treten die Rechtsfolgen des § 29 AngG ein.
Normen
RS0028484
Der vertragliche Ausschluss der freien Kündbarkeit des Dienstverhältnisses wirkt ähnlich wie ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz; eine ungerechtfertigte Entlassung löst daher auch in diesem Fall das Dienstverhältnis nicht auf.
Normen
RS0028315
Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung einer der Parteien gerechtfertigt.
Normen
RS0021476
1.) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis § 29 AngG nicht anwendbar ist, hat bei ungerechtfertigter Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit vertraglich vereinbarter Unkündbarkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 1155 ABGB.

2.) Die Anrechnung gemäß § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB hat vom Beginn des Ausschlusses von Entgelt und Beschäftigung, also im vorliegenden Fall von der Entlassung an, und nicht erst vom vierten Monat an (so § 1162 b ABGB) zu erfolgen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028223
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-97171