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Unverzüglichkeit der Entlassung
• 1. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist im Allgemeinen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen.
• 2. Kann jedoch festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin nach eigenen Angaben bereits am Montag, spätestens aber am Dienstagmittag von allen für die Entlassung maßgeblichen Umständen informiert war, so ist das weitere Zuwarten mit der Entlassung unter Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Fahrer bis Mittwoch, 10 Uhr nicht in der Sachlage begründet und die Entlassung daher verspätet. - (§ 82 GewO 1859)
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