OGH 19.10.1993, 4Ob130/93
OGH 19.10.1993, 4Ob130/93
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | MschG §10 Abs1 UWG §14 A2 |
RS0080065 | Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. |
Normen | |
RS0079587 | Der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG setzt kein Verschulden des Beklagten voraus. Es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des Klägers zu schädigen. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078341 | Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag). |
Norm | UWG §14 B2 |
RS0079449 | |
Norm | |
RS0077680 | Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz. |
Norm | UWG §1 C4 |
RS0077715 | Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis". |
Normen | |
RS0077678 | Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078707 | Der Unterschied zwischen dem Schutz bei registrierten Marken und beim Ausstattungsschutz gemäß § 9 Abs 3 UWG und dem bei einer sklavischen Nachahmung liegt in der Art der Eingriffshandlung. Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, während für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. - "Thonet-Sessel" |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080065 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-97168