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OGH 19.10.1993, 4Ob130/93

OGH 19.10.1993, 4Ob130/93

Rechtssätze


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Normen
MschG §10 Abs1
UWG §14 A2
RS0080065
Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Normen
RS0079587
Der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG setzt kein Verschulden des Beklagten voraus. Es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des Klägers zu schädigen.
Norm
RS0078341
Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).
Norm
RS0079449
Verstöße gegen die in § 14 UWG angeführten Normen - darunter auch gegen § 2 UWG - können nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Norm
RS0077680
Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz.
Norm
RS0077715
Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis".
Normen
RS0077678
Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt.
Norm
RS0078707
Der Unterschied zwischen dem Schutz bei registrierten Marken und beim Ausstattungsschutz gemäß § 9 Abs 3 UWG und dem bei einer sklavischen Nachahmung liegt in der Art der Eingriffshandlung. Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, während für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. - "Thonet-Sessel"

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080065
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-97168