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Nachträgliche Geltendmachung von anteiligen Sonderzahlungen im Verdienstentgang nach dem EpiG
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird, BGBl I 2022/21.
In den Praxis-News vom August 2021 (ASoK 2021, 308) wurde darüber berichtet, dass der VwGH klargestellt hat, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet (). Nach der nunmehrigen Gesetzesänderung kann dieser Anspruch nachträglich unbeschadet einer bereits eingetretenen Rechtskraft bis geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn die zugrunde liegende Quarantäne spätestens am geendet hat.