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ASoK 7, Juli 2007, Seite 284

OGH: Austritt/Abfertigung

1. Zufolge des hier noch anzuwendenden § 2 Abs. 1 ArbAbfG i. V. m. § 23 Abs. 7 AngG steht der Abfertigungsanspruch grundsätzlich dann nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt. Dies gilt aber dann nicht, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, der ihn zum Austritt berechtigen würde.

2. Nach § 82a lit. a GewO 1859 liegt ein Austrittsgrund unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Darunter wird eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die dauernd oder von so langer Dauer sein muss, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

3. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer drohenden Schadenersatzklage des Arbeitgebers psychische Probleme in Form einer depressiven Anpassungsstörung bzw. einer reaktiven Depression erleidet und sich deswegen auch wiederholt im Krankenstand befindet, ist jedoch i. S. d. vorstehenden Judikatur nicht in einer Weise dauernd beeinträchtigt, die nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. - (§ 2 Abs. 1 ArbAbfG; § 23 Abs. 7 AngG; § 82a lit. a GewO 1859)

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