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OGH 10.05.1990, 3Ob626/76

OGH 10.05.1990, 3Ob626/76

Rechtssätze


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Norm
RS0013292
Zur Frage der Unzeit, wenn auf der Liegenschaft der Auszug für eine 78-jährige Frau und einen 35-jährigen schwachsinnigen Mann haftet.
Norm
RS0013277
Das Begehren auf Zivilteilung ist ungeachtet der Belastung der Liegenschaftsanteile durch Fruchtgenußrechte nicht als zur Unzeit gestellt anzusehen (GlUNF 4029).
Norm
RS0013285
Die Belastung eines Liegenschaftsteiles vermag die Teilung nicht zu hindern ( vgl auch EvBl 1959,70 ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013292
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-97137