OGH 30.10.1985, 3Ob599/85
OGH 30.10.1985, 3Ob599/85
Rechtssätze
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Normen | |
RS0042617 | § 500 Abs 2 ZPO verlangt zwar die sinngemäße Anwendung der §§ 54 - 60 JN, sagt aber nicht, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers gebunden ist. |
Normen | |
RS0042206 | Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO. |
Normen | |
RS0019169 | Die Bezahlung der Betriebskosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Mietvertrages, weil sie nicht dem Vermieter zugute kommen. |
Norm | |
RS0019106 | Die Überlassung einer Wohnung zur unentgeltlichen Benützung, aber mit einer zeitlichen Begrenzung (hier: Dauer eines Bedarfes) ist Leihe. |
Normen | |
RS0011844 | Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages bezüglich einer Wohnung (lebenslängliches Wohnungsrecht). |
Norm | ZPO §500 IIB2 |
RS0042387 | Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Räumungsklage nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt. |
Norm | |
RS0019038 | Ein Leihvertrag kann auch Wohnräume und Geschäftsräume oder andere Teile einer Liegenschaft, wie zB einen Hof oder Garten, zum Gegenstand haben. |
Norm | ABGB §1090 IId3 |
RS0020549 | Zur Frage, ob die bloße Zahlung einer Betriebskostenquote als Leistung eines "Preises für die Gebrauchsüberlassung" in Betracht kommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042617 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-97135