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OGH 30.10.1985, 3Ob599/85

OGH 30.10.1985, 3Ob599/85

Rechtssätze


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Normen
RS0042617
§ 500 Abs 2 ZPO verlangt zwar die sinngemäße Anwendung der §§ 54 - 60 JN, sagt aber nicht, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers gebunden ist.
Normen
RS0042206
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO.
Normen
RS0019169
Die Bezahlung der Betriebskosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Mietvertrages, weil sie nicht dem Vermieter zugute kommen.
Norm
RS0019106
Die Überlassung einer Wohnung zur unentgeltlichen Benützung, aber mit einer zeitlichen Begrenzung (hier: Dauer eines Bedarfes) ist Leihe.
Normen
RS0011844
Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages bezüglich einer Wohnung (lebenslängliches Wohnungsrecht).
Norm
RS0042387
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Räumungsklage nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt.
Norm
RS0019038
Ein Leihvertrag kann auch Wohnräume und Geschäftsräume oder andere Teile einer Liegenschaft, wie zB einen Hof oder Garten, zum Gegenstand haben.
Norm
RS0020549
Zur Frage, ob die bloße Zahlung einer Betriebskostenquote als Leistung eines "Preises für die Gebrauchsüberlassung" in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042617
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-97135