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OGH 14.02.2001, 3Ob577/81

OGH 14.02.2001, 3Ob577/81

Rechtssätze


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Normen
RS0018027
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss geradezu evident sein.
Normen
RS0016992
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen.
Normen
RS0016942
Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt. Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem Begünstigten des Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen, dient auch die Bürgschaft. sie unterscheidet sich vom Garantievertrag, den vor allen seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Verpflichtungen des anderen kennzeichnet, durch die Akzessorität.
Normen
RS0017039
Der Bankgarantievertrag ist ein selbständiger, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängiger, einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, dass letzterem durch die Bank gewährleistet wird, dass er die Leistung bzw sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhält. Aus dem Text der Garantieverpflichtung muss deren Selbständigkeit, Umfang und Inhalt zum Ausdruck kommen.
Normen
RS0018014
Der Begünstigte braucht grundsätzlich nicht nachzuweisen, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Garantie vorliegen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. Eine derartige Garantie dient demnach in hohem Masse dem Interesse des Begünstigten, der zunächst einmal schadlos gestellt wird.
Normen
RS0017008
Genügt auch bei der üblichen Garantie "auf erstes Anfordern" die (bloße) Behauptung des Begünstigten, der Garantiefall sei eingetreten, ohne dass der Begünstigte nachzuweisen braucht, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen, weil die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlages der Bank entzogen ist, verspricht doch die Bank dem Begünstigten Zahlung nicht schlechthin, sondern nur für den Garantiefall.
Normen
ABGB §880a A
HGB §377 A
HGB §377 G
RS0017736
Durch den echten Garantievertrag wird eine selbständige Schuld begründet. Eine Rügepflicht nach § 377 HGB besteht daher nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018027
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-97132