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ASoK 7, Juli 2007, Seite 284

OGH: Bonus-Betriebsvereinbarung

1. Bei den auf Art. II des Sparkassenkollektivvertrages gestützten Betriebsvereinbarungen handelt es sich um echte Betriebsvereinbarungen i. S. d. §§ 29 ff. ArbVG, die von Betriebsrat und Unternehmen gemeinsam in einem bestimmten Rahmen unter Beachtung des Vertrauensschutzes auch zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer verändert werden können.

2. Die Grundrechte wirken über § 879 ABGB mittelbar auf die Gestaltungsbefugnisse der Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teiles des Kollektivvertrages ein.

3. Die Betriebsvereinbarungspartner wollten in dem oberhalb des kollektivvertraglichen Mindestentgelts liegenden Bereich eine gewisse Veränderung des durch die Betriebsvereinbarung gestalteten Entgeltsystems vornehmen. Dazu haben sie die Bonusregelungen ausgebaut und abgesichert, gleichzeitig aber auch die fixen Schemabezüge, die weiterhin über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt liegen, jährlich um 1 % und insgesamt um 3 % abgesenkt. Damit haben sie weder den Vertrauensschutz verletzt noch die Ermächtigung durch den Kollektivvertrag überschritten.

4. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zur Abfederung für von der Adaptierung des Entgeltsystems teilweise auch etwas nachteilig betro...

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