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OGH 23.10.1991, 3Ob1570/91

OGH 23.10.1991, 3Ob1570/91

Rechtssätze


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Normen
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Aa
ABGB §936 VIIc
ABGB §1418
RS0053297
Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (ganz allgemein!) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.
Normen
ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
RS0047419
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.
Normen
RS0053263
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.
Norm
RS0047545
Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.
Norm
RS0047388
Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden.
Norm
RS0047416
Der Zuspruch bloß des Regelbedarfes ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern widerspricht dem Gesetz.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Christina D*****, hier vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Haeckelstraße 4, 1235 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater Franz Peter G*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 47 R 61/91-22, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß gleich ob die frühere Unterhaltsbemessung durch Vergleich oder Gerichtsbeschluß erfolgte, die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen darf, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb (RZ 1991/52 ua). Eine solche Änderung ergab sich schon bis Herbst 1986 dadurch, daß nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 1985 bis 1986 um mehr als 10 % gestiegen war sondern vor allem daraus, daß das Kind vom Volksschulalter in das Hauptschulalter getreten war und damit die nach den Lebensverhältnissen der Eltern zu deckenden Bedürfnisse vermehrt wurden. Die Bemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren zu orientieren (RZ 1991/26 ua). Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, können bei der konkreten, den Umständen des Einzelfalles entsprechenden Bemessung auch Prozentsätze des Einkommens herangezogen werden, der Zuspruch bloß eines "Regelbedarfes" ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern würde dem Gesetz widersprechen (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5a zu § 140; JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78 ua). Es besteht daher kein Einwand, die Unterhaltshöhe der Leistungskraft des Vaters anzupassen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01570.91.1023.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-97104