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ASoK 7, Juli 2007, Seite 277

Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung

Dr. Wolfgang Höfle

Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung (§ 33 Abs. 1 und 1a, § 41 Abs. 4 Z 3, §§ 111, 113, 471a bis 471e ASVG)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (SRÄG 2007), Ausschussbericht 110 BlgNR 23. GP, NR-Beschluss am , kundgemacht in BGBl. I Nr. 31/2007.

Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsantritt waren bisher nur im Burgenland gültig und werden mit bundesweit gelten. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch fallweise beschäftigte Personen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Die Dienstgeber haben somit jeden Dienstnehmer und freien Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Dienstgeber kann (!) die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung.

Neben der elektronischen Meldung ist die Mindestangaben-Anmeldung auch telefonisch oder per Telefax möglich.

Die Regelung ist begleitet von Strafbestimmungen. Die Bez...

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