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OGH 05.09.2001, 1Ob660/81

OGH 05.09.2001, 1Ob660/81

Rechtssätze


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Normen
RS0027780
Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
Normen
RS0008962
Die herrschende Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, Dauerrechtsverhältnisse zu vereinbaren, die im Gesetz nicht typisiert sind. Die auf sie anzuwendenden Regeln können durch Rechtsanalogie aus Vorschriften, die für einzelne Dauerschuldverhältnisse gelten, abgeleitet werden (vorzeitige Auflösung eines Ausbildungsvertrages aus wichtigem Grund, analoge Anwendung der §§ 1162 c ABGB und § 32 AngG).
Normen
RS0017309
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Im Falle einer Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Dauerschuldverhältnisses können Gründe, die einem Mitgenossen das Recht geben, das Rechtsverhältnis aufzuheben, von anderen Mitgenossen geltend gemacht werden, wenn sie ohne ersteren das Rechtsverhältnis nicht eingegangen wären.
Normen
RS0028251
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027780
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-97046