OGH 20.10.1981, 1Ob21/77
OGH 20.10.1981, 1Ob21/77
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0045600 | 1. Die Aufforderung an den Rechtsträger ist ein Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist. 2. Da das Aufforderungsverfahren bezweckt, dem Rechtsträger die Prüfung des Ersatzanspruchs im eigenen Bereich sowie eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle zu ermöglichen, sind im Aufforderungsschreiben bezifferbare Ansprüche genau zu beziffern. |
Norm | AHG §8 |
RS0050773 | Das schadensverursachende Verhalten des Organs muß in der Aufforderung an den Rechtsträger individualisiert werden. |
Norm | AHG §8 |
RS0050784 | Wird die Klage auf einen Rechtsgrund gestützt, der nicht schon im Aufforderungsschreiben vorgebracht worden ist, so fehlt insoweit die Rechtswegzulässigkeit. |
Normen | |
RS0040321 | Vorgelegte Urkunden, deren Echtheit und Inhalt unbestritten ist, dürfen auch ohne formellen Beweisbeschluß berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045600 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-97010