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EuGH zur Auslegung der Arbeitnehmerschutzrichtlinie
Die Richtlinie 89/391/EWG verpflichtet den Arbeitgeber, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, wobei die Mitgliedstaaten den Ausschluss oder die Einschränkung seiner Verantwortung bei Vorkommnissen vorsehen können, "die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können". Nach Auffassung des EuGH lässt sich ein Verständnis der Richtlinie in dem Sinn, dass sie eine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers - sei sie zivil- oder strafrechtlicher Natur - unabhängig von einem Verschulden begründe, weder auf deren Wortlaut noch auf die Vorarbeiten zu dieser noch auf deren Systematik stützen. In der britischen Bestimmung, der zufolge jeder Arbeitgeber für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und das Wohlergehen all seiner Arbeitnehmer bei der Arbeit nur unter dem Vorbehalt "soweit dies in der Praxis vertretbar ist" zu sorgen hat, könne - mangels substanziierten Vorbringens der EU-Kommission - folglich keine Gemeinschaftswidrigkeit erblickt werden (