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ASoK 4, April 2007, Seite 162

OGH: Alterskündigung/Diskriminierung

1. § 32 Abs. 2 Z 7 VBG, wonach der Dienstgeber das Dienstverhältnis bei Erreichen des Pensionsalters beenden kann - was individuelle Gestaltungen, z. B. auf Grund des Versicherungsverlaufes ermöglicht -, widerspricht nicht dem Verbot der Altersdiskriminierung gem. der Richtlinie 2000/78/EG, insbesondere wenn der Umstand, dass der Arbeitnehmer nur eine Mindestpension zu erwarten hat, ausschließlich auf seine subjektiven Verhältnisse zurückzuführen ist.

2. Bei ungerechtfertigter Vereitelung des Sonderurlaubs gem. § 33a VBG gebührt dem Dienstnehmer ein Geldersatzanspruch, der sich nach dem konkreten Entgelt zu richten hat, das auf die Zeiten entfällt, in denen er sonst bezahlten Sonderurlaub hätte konsumieren können. - (Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG; § 32 Abs. 2 und § 33a VBG; § 22 AngG; § 1160 ABGB)

"Gemäß Art. 18 der Richtlinie - ,Umsetzung' - sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum nachzukommen. Nach der Judikatur des EuGH (Rs. C-144/04 ,Mangold', Rz. 77) obliegt es dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schut...

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