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Rückerstattung nachgekaufter Versicherungszeiten
• Rückerstattung nachgekaufter Versicherungszeiten (Schul-/Studienzeiten) (§ 18 EStG)
2. LStR-Wartungserlass 2006 vom (neue Rz. 579a).
Im Falle der Rückerstattung von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten an den Versicherten liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vor; eine Abänderung des Veranlagungsbescheides, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, ist innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist möglich.