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Arbeitslosengeldbezug: Rahmenfristerstreckung bei selbständiger Erwerbstätigkeit
• Arbeitslosengeldbezug: Rahmenfristerstreckung bei selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 15 Abs. 5, § 80 Abs. 10 AlVG)
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 (SRÄG 2006) - Ausschussbericht vom (1483 BlgNR 22. GP), NR-Beschluss vom .
Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist es notwendig, innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes ("Rahmenfrist") eine bestimmte Anzahl von arbeitslosenversicherungspflichtigen Monaten ("Anwartschaft") zu erwerben. Für den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld müssen innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten mindestens 12 Beschäftigungsmonate vorliegen. Macht sich ein ehemaliger Dienstnehmer selbständig, würde daher der Schutz der Arbeitslosenversicherung bereits nach einem Jahr verloren gehen. Um dies zu verhindern, ist in § 15 Abs. 5 AlVG vorgesehen, dass sich die Rahmenfrist - zeitlich unbegrenzt - um Zeiträume einer selbständigen (GSVG- oder BSVG-pflichtigen) Erwerbstätigkeit verlängert. Bisher war vorgesehen, dass diese Rahmenfristerstreckung Ende 2006 ausläuft. Nunmehr wurde diese Rahmenfristerstreckung um ein weiteres Jahr bis verlängert.