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VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0105

VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0105

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-050014/2/Gf/Rt, LVwG-050015/2/Gf/Rt, LVwG- 050016/2/Gf/Rt, LVwG-050017/2/Gf/Rt, LVwG-050018/2/Gf/Rt, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: K S in A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Gegen das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom (betreffend Erteilung einer Apothekenkonzession) erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom , E 154/2014-17, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom , E 154/2014-19, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der letztgenannte Beschluss wurde - nach den Angaben in der (ordentlichen) Revision - am "im ERV bereitgestellt".

Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 VfGG können ua. Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam übermittelt werden.

Ggemäß § 14a Abs. 3 VfGG sind auf den elektronischen Rechtsverkehr die §§ 89a Abs. 2, 89c Abs. 1 und 89d des Gerichtsorganisationsgesetzes-GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§89a Abs. 2) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom galt daher am (Dienstag) als zugestellt.

Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses begann gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist zu laufen (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 30/2014-5). Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete sohin am .

Gegen das genannnte Erkenntnis haben die Revisionswerber mit am zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die Revision am (Freitag) einlangte. Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom wurde gemäß § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt; die Abfertigung (Postaufgabe) erfolgte am . Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten langte die Revision am beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

Am legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revision und die eingeholte Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei samt Beilagen unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 6 VwGG vor.

2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ro 2014/10/0053, und Zl. Ro 2014/10/0058, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0068, jeweils mwN).

3. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision konnte aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - durch Postaufgabe am - an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet werden. Die (am beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte) Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5. Der mitbeteiligten Partei war für die Revisionsbeantwortung gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100105.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-96081