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Wesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG bei hoher Firmenpension
• 1. Allein aus dem Umstand, dass der 55-jährige, gekündigte Arbeitnehmer bei Bezug der ihm zustehenden Firmenpension eine Brutto-Einkommensverminderung um 40 Prozent zu gewärtigen hat, kann noch nicht auf die geforderte wesentliche Beeinträchtigung geschlossen werden.
• 2. Vergleicht man die verbleibende Bruttopension von 14 Mal jährlich ca. 8.000 Euro mit seinen mit ca. 2.500 Euro festgestellten Aufwendungen, so wird klar, dass er auch weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Bedürfnisse zu befriedigen. Der anzuwendende objektive Maßstab verbietet es daher, trotz des prozentuell betrachtet hohen Einkommensverlustes die Kündigung als sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zu beurteilen. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
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Anmerkung: Beachten Sie bitte zu dieser Entscheidung den bereits in ASoK 2006, 42 erschienenen Beitrag von Dr. Lukas Stärker.