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OGH: Elternteilzeit / Verfahren
• 1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht kein Recht auf einen Instanzenzug im Zivilverfahren, vielmehr bleiben die näheren Umstände, unter denen der Zugang zu einer höheren Instanz gewährt wird, dem Ermessen der Staaten überlassen. Auch der in Art. 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, in allen Rechtsachen gleiche Instanzenzüge vorzusehen, weil sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig sind.
• 2. Zieht man in Betracht, dass einer Klage nach § 15k Abs. 5 MSchG auf Änderung der Bedingungen einer vereinbarten Elternteilzeit ein umfangreiches innerbetriebliches Verfahren voranzugehen hat, ist es nicht unsachlich, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung den Rechtsweg auf eine Instanz zu beschränken. - (§ 15k Abs. 5 MSchG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 7 B-VG)
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