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OGH: Wegunfall
• 1. Arbeitsunfälle sind gem. § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist somit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich.
• 2. Nicht nur die eigentlichen Verkehrsgefahren sind vom Versicherungsschutz erfasst, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges haben, wie z. B. im Fall eines Streites aus der Benutzung eines überfüllten öffentlichen Verkehrsmittels.
• 3. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streites erlittenen Verletzung aus.
• 4. Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Im vorliegenden Fall ist der für einen Unfallversicherungsschutz erforderl...