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ASoK 2, Februar 2006, Seite 78

OGH: Betriebsübergang/Zwangsversteigerung

1. Es steht kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche zu, deren Zahlung der Arbeitnehmer auch von einem Dritten, nämlich dem nach einem Betriebsübergang solidarisch haftenden Übernehmer erlangen könnte.

2. Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht. Ob ein Betriebsübergang i. S. d. § 3 Abs. 1 AVRAG vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist.

3. Unter dieser Voraussetzung ist es möglich, dass es durch Zwangsversteigerung einer unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Hotel samt Zubehör zu einem Betriebsübergang auf den Erwerber kommt.

4. Die Rechtswirkungen des Betriebsüberganges treten mit dem Tag der Erteilung des Zuschlages ein. Auf die Rechtskraft der Zuschlagserteilung kommt es nicht an, da für die Frage des Betriebsüberganges der Eigentumserwerb unbeachtlich ist. - (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AVRAG)

"Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , 8 ObS 91/00s (= RdA 2001/12) im Zusammenhang mit einem Hotel, das zwangsversteigert und dann von der Ersteherin verpachtet wu...

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