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OGH: Betriebsübergang/Gemeindeverband
• 1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c Satz 1 der RL 2001/23/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können.
• 2. Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c der RL 2001/23/EG berufen, um ihm S. 78die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen. - (Art. 1 und 3 der RL 2001/23/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben, oder Unternehmens- oder Betriebsteilen)
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen...