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ASoK 2, Februar 2006, Seite 75

OGH: Dienstzeugnis/Rechtsanwaltsanwärter

1. Nach § 39 AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei kann sich aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben.

2. Bei der Beurteilung, was unter einer ausreichenden Bestätigung über die Art der Tätigkeit zu verstehen ist, kann man sich im Falle ihres Vorliegens auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berufen, in diesem Fall auf die Bestimmungen der RAO.

3. Allein aus der typischen Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter und später Rechtsanwalt vermag sich noch kein Bedarf nach der Anführung einzelner Fachgebiete zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers abzuleiten. Diese Laufbahn ist aber als typische Grundlage des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter zu Grunde zu legen.

4. Es steht den Parteien frei, vorweg bereits den Einsatz in bestimmten Fachgebieten vorzusehen. Das hängt auch damit zusammen, dass einzelne Rechtsanwaltsanwärter nicht die nach der RAO und dem typischen Inhalt des Vertrag...

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