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Rückforderung von Abfertigungsbeiträgen
• Rückforderung von Abfertigungsbeiträgen (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz BMVG; § 69 ASVG)
Protokoll Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über eine Referentenbesprechung vom 5. bis - FO-MVB/51.1/05 Af/Mm, S. 6.
Sind die Beiträge verjährt, erfolgt keine Rückverrechnung, Anwartschaftszeit und Beiträge verbleiben dem Versicherten. Ansonsten kommt es zu einer Rückverrechnung der Beiträge von der MV-Kasse an den Dienstgeber über den Krankenversicherungsträger auf dem monatlich stattfindenden Überweisungsweg (Gutschrift-Beitragsnachweisung); wenn die Beiträge bereits an den Versicherten ausbezahlt wurden, kommt es zu einer Rückforderung der ausbezahlten Beiträge durch die MV-Kasse (Anm.: gemeint wohl beim Dienstnehmer).