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Rückforderung von Lohn wegen zeitlicher Minderleistung des Arbeitnehmers
• Rückforderung von Lohn wegen zeitlicher Minderleistung des Arbeitnehmers (§ 8 AngG; § 1431 ABGB)
OGH 9 ObA 53/05t vom .
Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Nur in den im AngG ausdrücklich genannten Fällen besteht der Entgeltanspruch auch dann, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im vorliegenden Fall manipulierte der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem, sodass er während eines erheblichen Zeitraums um bis zu 44 % weniger gearbeitet hat, als es der vereinbarten Normalarbeitsleistung entsprochen hätte. Ob dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist, ist nicht entscheidungswesentlich. Entscheidend sind bereicherungsrechtliche Überlegungen: Der Arbeitgeber hat irrtümlich zu viel Entgelt ausbezahlt, das er gem. § 1431 ABGB zurückfordern kann. Lediglich im Fall des redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer wäre die Rückforderung ausgeschlossen.
Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung unterstreicht das arbeitsrechtliche Synallagma "Entgelt gegen Arbeit", das eben nur in den gesetzlich geregelten Fällen (z. B. Krankheit, Urlaub) durchbrochen wird. Fraglich könnte sein, ob diese Entscheidung S. 73auch auf andere Fälle ausgeweit...