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Altersteilzeit - Beschränkung des Lohnausgleichs mit der Höchstbeitragsgrundlage
• Altersteilzeit - Beschränkung des Lohnausgleichs mit der Höchstbeitragsgrundlage (§ 27 AlVG)
OGH 9 ObA 27/05v vom .
Eine Arbeitnehmerin hatte vor der Altersteilzeit ein Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage. Der im konkreten Fall anwendbare Kollektivvertrag verweist bei der Berechnung des Lohnausgleichs auf das Gesetz, wonach Anspruch auf Lohnausgleich nur insoweit zusteht, als das Teilzeitentgelt und der 50-%-Lohnausgleich zusammen die Höchstbeitragsgrundlage im Sinne des § 45 ASVG nicht übersteigen. Auf Grund der Altersteilzeitregelung des § 27 AlVG sinkt der Lohnausgleich automatisch auf unter 50 %, wenn das Entgelt vor Teilzeitgewährung über der Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Anmerkung: Die Arbeitnehmerin begehrte einen höheren Lohnausgleich, mit der Begründung, dass die im Kollektivvertrag erwähnte Bezugnahme auf die Höchstbeitragsgrundlage keine "Gesamtdeckelung", sondern nur eine Deckelung des 50%igen Lohnausgleichs bedeute. Der OGH teilte diese Ansicht nicht (scheinbar widersprüchlich: VwGH 2002/08/0097 vom ). Man wird jedoch die Formulierungen im Kollektiv- und Dienstvertrag genau zu beachten haben.
Geht man vom häufigen Fall einer 50%igen Arbeitszeitreduktion aus, ist im Jahr 2006 die höchstmöglic...