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Anspruch auf Ausgleichszulage bei aufrechter Lebensgemeinschaft
Der OGH vertritt die Ansicht, dass es im Ausgleichszulagenrecht - anders als beispielsweise nach § 36 Abs. 2 und 3 AlVG bzw. § 6 NotstandshilfeVO - an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehle, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen, zumal Lebensgefährten untereinander auch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen haben. Im Fall einer Lebensgemeinschaft komme daher im Ausgleichszulagenrecht - ebenso wie im Sozialhilferecht - nur die Berücksichtigung im Einzelfall festgestellter, den Lebensbedarf mindernder Zuwendungen des Lebensgefährten in Betracht. Es seien somit nur tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen, wobei allfällige Sachbezüge nach dieser Gesetzesstelle zu bewerten seien ().