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Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis
Ein Dienstzettel ist auch bei einem freien Dienstverhältnis auszustellen
Mit dem Arbeitsmarktreformgesetz, BGBl. I Nr. 77/2004, wurde unter anderem das ABGB geändert, wodurch in § 1164a die Ausstellung von Dienstzetteln auch für das freie Dienstverhältnis zwingend vorgeschrieben wird. Die neue Rechslage wurde zwar bereits vor eineinhalb Jahren beschlossen, scheint aber in der Praxis immer noch näherer Erläuterungen zu bedürfen.
Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen.
Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
S. 60Inhalt
• Name und Anschrift des Dienstgebers,
• Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
• Beginn des freien Dienstverhältnisses,
• bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
• Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
• vorgesehene Tätigkeit,
• Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
Auslandstätigkeit
Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im...