VwGH 16.05.2022, Ra 2022/11/0081
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/11/0082
Ra 2022/11/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen der I K in D (Tschechische Republik), vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 8, gegen die am mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zlen. 1. LVwG-S-227/001-2022 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2022/11/0081), 2. LVwG-S-228/001-2022 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2022/11/0082) und 3. LVwG-S-263/001-2022 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2022/11/0083), betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40, insgesamt somit € 4.039,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen wurde der Revisionswerberin - ihre Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 13. und , Zlen. 1. TUS2-V-2112813/5, 2. TUS2-V-2112816/5, 3. TUS2-V-2112812/5, abweisend - zur Last gelegt, sie habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I s.r.o mit Sitz in der Tschechischen Republik zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin elf näher genannte tschechische und slowakische Arbeitnehmer/innen am in Niederösterreich eingesetzt bzw. beschäftigt habe, wobei sie
zu 1.) (Ra 2022/11/0081) die Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG in deutscher Sprache für diese Arbeitnehmer/innen nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht und somit den Tatbestand gemäß § 28 Z 1 iVm. § 22 Abs. 1 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen sie eine Gesamtstrafe von € 5.000 zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 1.500 verhängt wurde.
zu 2.) (Ra 2022/11/0082) die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) der entsandten Arbeitnehmer/innen nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen den Organen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht und somit den Tatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm. § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen sie eine Gesamtstrafe von € 5.000 zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 1.500 verhängt wurde.
zu 3.) (Ra 2022/11/0083) die Meldung über die Arbeitsaufnahme dieser Arbeitnehmer/innen nicht vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem LSD-BG erstattet und somit den Tatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm. § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen sie eine Gesamtstrafe von € 5.000 zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 1.500 verhängt wurde.
In allen drei Fällen wurde jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 1.000,-- vorgeschrieben und die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden - wortgleichen - außerordentlichen Revisionen. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die kontollierten Arbeitnehmer/innen hätten mit der Revisionswerberin schriftliche und unbefristete Rahmenvereinbarungen über die Auslieferung und Rückführung von Selbstbedienungstaschen für Sonntagszeitungen abgeschlossen. Die Übergabe der zu verteilenden Taschen und Zeitungen an die Arbeitnehmer/innen und die Übernahme der von ihnen zurückgebrachten Zeitungen und Taschen sei ohne Beteiligung der Revisionswerberin direkt zwischen den Arbeitnehmer/innen und dem Auftraggeber der Revisionswerberin abgewickelt worden. Die Revisionswerberin habe sich zuvor gegenüber ihrem Auftraggeber zur Gewährleistung der Auslieferung und Einsammlung der Zeitungen an definierten Standorten ebenso verpflichtet wie zur Kündigung der jeweils betroffenen Arbeitnehmer/innen im Fall von Fehlbeträgen oder sonstigen Missständen. Die Arbeitnehmer/innen hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre ordnungsgemäße Leistungserbringung darzutun oder einzelne Touren abzulehnen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmer/innen bleibe kein Raum für die Annahme von Werkverträgen, sondern es sei vom Vorliegen von Dienstverträgen auszugehen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionen erwogen:
5 Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zur Unterscheidung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag abgewichen. Die Revisionen sind auch begründet.
6 Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, aus unionsrechtlicher Sicht „jeder Anhaltspunkt“ zu berücksichtigen. Entsprechend dem Urteil vom , C-586/13, Martin Meat, sind dabei die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt, ob also der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche“ Erfolg vereinbart wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten, von entscheidender Bedeutung (vgl. ; zuletzt etwa ).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Fall wie dem vorliegenden eindeutige Sachverhaltsfeststellungen dahin zu treffen, ob und welche der für die Arbeitskräfteüberlassung ausschlaggebenden Kriterien verwirklicht sind, um im Rahmen einer rechtlichen Gesamtbeurteilung fallbezogen das Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung bejahen oder verneinen zu können (vgl. , Rn 34).
8 Solche - der zitierten Judikatur entsprechende - Sachverhaltsfeststellungen fehlen in den angefochtenen Erkenntnissen zur Gänze, weil das Verwaltungsgericht den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt lediglich anhand der „persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit“ beurteilte, ohne sich mit der genannten Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
9 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/11/0082
Ra 2022/11/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der I, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 8, den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zlen. 1. LVwG-S-227/001-2022, 2. LVwG-S-228/001-2022 und 3. LVwG-S-263/001-2022, betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 In ihren Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die Revisionswerberin unter Angabe ihrer Einkommensverhältnisse zusammengefasst vor, sie sei finanziell schwach leistungsfähig und sorgepflichtig für ein Kind. Mangels bestehenden Vermögens müsse sie ihr gesamtes Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aufwenden. Die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten übersteige ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iS der letztgenannten Bestimmung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
4 Angesichts des Ausmaßes der gegenständlich verhängten Strafe und unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse der Revisionswerberin wäre der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verbunden (vgl. etwa , mwN).
5 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110081.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-95451