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ASoK 2, Februar 2006, Seite 56

Pflegegeldbezug für weniger als 6 Monate möglich

Pflegegeld gebührt gemäß § 4 Abs. 1 BPGG nur dann, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf einer Person voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Nach Ansicht des OGH kommt es allerdings nicht auf die zeitliche Lagerung dieser Mindestdauer vor oder nach der Antragstellung an. Es kann daher der Zeitraum von sechs Monaten im Zeitpunkt der Antragstellung zum Teil auch schon verstrichen sein. In diesem Fall ist eine medizinische Prognose anzustellen, ob der Pflegebedarf "voraussichtlich" insgesamt die erwähnte Dauer erreichen wird. Ist dies zu bejahen, ist dem Versicherten ein Pflegegeld auch für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate zuzuerkennen ().

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