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Keine Ruhensbestimmungen mehr für Beamtenpensionen!
• Keine Ruhensbestimmungen mehr für Beamtenpensionen!
VfGH G 67/05, G 89/05, G 90/05, G 92/05, G 95/05 vom .
Der Verfassungsgerichtshof hat § 2 Teilpensionsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung erfolgte mit BGBl. I Nr. 141/2005 vom , sodass seit für alle Pensionisten, für die das Teilpensionsgesetz einschlägig ist, keine Ruhensbestimmungen mehr gelten und somit in unbeschränkter Höhe Erwerbseinkünfte erzielt werden können, ohne dass dies auf die Höhe des Ruhegenusses einen Einfluss hätte.
Nach dem VfGH sind Ruhegenüsse öffentlich-rechtliches Entgelt, das als Abgeltung der (auch im Ruhestand bestehenden) Dienstpflichten angesehen werden muss; es handle sich auch um eine nachträgliche Abgeltung der bereits erbrachten Dienstleistungen sowie um eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge. Auf Grund dieser Begründung dürfte es für den Gesetzgeber relativ schwierig sein, neuerlich Ruhensbestimmungen in diesem Bereich einzuführen.