VwGH 04.03.2020, Ra 2020/22/0027
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §10 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 idF 2019/I/041 NAG 2005 §21a Abs4 Z2 NAG 2005 §45 idF 2017/I/145 NAG 2005 §8 Abs1 Z7 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 1 | Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der §§ 9 und 10 IntG 2017 in den Blick zu nehmen. Gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung "auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands" nicht zugemutet werden kann. § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005, aber anders als § 10 Abs. 3 Z 2 IntG 2017) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach § 8 Abs. 1 Z 7 NAG 2005 dokumentiert der in § 10 IntG 2017 angesprochene Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" anders als die in § 9 IntG 2017 genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind. |
Normen | IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041 NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 2 | § 9 Abs. 2 IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach § 9 Abs. 2 IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in § 10 Abs. 3 Z 2 IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird (vgl. ). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen. |
Normen | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre (vgl. zur Konkretisierungspflicht ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/22/0063 B RS 1
(hier nur der vorletzte Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-750747/2/BP/AO, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M K, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Stadt Linz (belangte Behörde, Amtsrevisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Da der Mitbeteiligte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und - nach Auffassung der belangten Behörde - zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, auf Grund dessen ihm die Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG nicht vor.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG erteilt werde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Mitbeteiligte verfüge seit gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 über den Status als subsidiär Schutzberechtigter und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt verlängert bis zum . Er habe weder am die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ noch am die „Integrationsprüfung B1“ bestanden. Der Mitbeteiligte gehe einer Beschäftigung als Arbeiter nach, durch die er ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.152,64 erziele. Am sei eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden, auf Grund derer folgende Stellungnahme übermittelt worden sei:
„Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der ärztlichen Untersuchung sowie der vorliegenden Diagnose und fachärztlichen Befunde ist [der Mitbeteiligte] auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen. Eine Kontrolle in 2 Jahren wird vorgeschlagen.“
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Mitbeteiligte seit fünf Jahren und acht Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG erachtete das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung als erfüllt. Da der Mitbeteiligte weder die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ noch die „Integrationsprüfung B2“ bestanden habe, erbringe er nicht den Nachweis gemäß § 45 Abs. 12 Z 2 NAG. Allerdings sehe § 10 Abs. 3 Integrationsgesetz (IntG) eine Ausnahme für kranke Menschen vor, denen die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung auf Grund eines psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei; dies sei durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) zur gleichlautenden Bestimmung des § 21a Abs. 4 NAG ergebe sich, dass mangelnde Lernfähigkeit als gesundheitlicher Grund für die Unzumutbarkeit in Frage komme.
Im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten werde dem Mitbeteiligten attestiert, er sei „auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen“. Der Umstand, dass eine neuerliche Überprüfung innerhalb von zwei Jahren empfohlen werde, stehe „der Tatsache nicht entgegen, dass derzeit absehbar keine Verbesserung eintreten“ werde, zumal eine positive Prognose nicht in Aussicht gestellt werde. Es wäre unzulässig, die Formulierung „absehbar“ als nicht dauerhaft einzustufen. Aufgrund des Fehlens einer positiven Prognose liege eine dauerhafte Unzumutbarkeit vor. Das Fehlen der Voraussetzung des § 45 Abs. 12 Z 2 NAG stehe der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
Revisionsbeantwortung wurde keine erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Der Amtsrevisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als § 10 Abs. 3 IntG einen höheren Grad der Unzumutbarkeit, nämlich einen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand, normiere als der - dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Erkenntnis Ro 2014/22/0019 zugrunde liegende - § 21a Abs. 4 Z 2 NAG, der bloß auf eine Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustandes abstelle.
Die Revision erweist sich auf Grund dieses Vorbringens als zulässig.
5 § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:
„Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘
§ 45. [...]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
[...]“
6 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, lauten auszugsweise:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
[...]
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
[...]
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
[...]
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
[...]
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
[...]
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
[...]“
7 Das Verwaltungsgericht begründete das Vorliegen der Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 IntG (Unzumutbarkeit aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes) mit der im vorgelegten amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Aussage, der Mitbeteiligte sei „auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage“, eine Deutschprüfung abzulegen, wobei „absehbar“ als gleichbedeutend mit „dauerhaft“ angesehen wurde. Da keine positive Prognose in Aussicht gestellt wurde, liege eine dauerhafte Unzumutbarkeit vor.
8 Demgegenüber geht der Amtsrevisionswerber davon aus, dass nicht von einem dauerhaften Zustand ausgegangen werden könne, wenn - wie vorliegend - eine Kontrolle in zwei Jahren empfohlen werde. Es liege somit eine Prognose dahingehend vor, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eintreten könnte und eine erneute Kontrolle sinnvoll sei.
9 Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der §§ 9 und 10 IntG in den Blick zu nehmen. Gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 IntG sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung „auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands“ nicht zugemutet werden kann. § 9 Abs. 5 Z 2 IntG verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG, aber anders als der hier einschlägige § 10 Abs. 3 Z 2 IntG) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach § 8 Abs. 1 Z 7 NAG dokumentiert der in § 10 IntG angesprochene Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ anders als die in § 9 IntG genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.
10 Des Weiteren ist auf die Regelung des § 9 Abs. 2 IntG zu verweisen, demzufolge der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach § 9 Abs. 2 IntG vorzugehen wäre (vgl. auch Höhl/Hartleib, IntG [2020] § 9, K29.). Wenn demnach aber bereits der in § 9 Abs. 5 Z 2 IntG angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in § 10 Abs. 3 Z 2 IntG vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für (wie hier) zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt.
11 Vor diesem Hintergrund kommt aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - dem im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird (vgl. auch , worin der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 21a Abs. 4 Z 2 NAG die Aussage in einem amtsärztlichen Gutsachten, wonach die Betroffene „derzeit nicht in der Lage sei, für die anstehende Deutschprüfung zu lernen,“ und eine Nachuntersuchung in ca. einem Jahr stattfinden solle, als dahingehend zu interpretieren erachtet hat, dass der Betroffenen aus medizinischer Sicht die Vorbereitung auf die Deutschprüfung für den Zeitraum eines Jahres nicht zugemutet werden könne).
12 Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.
13 Da das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG ausgegangen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadt Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-750747/2/BP/AO, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 Abs. 1 NAG erteilt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber aus, er müsste - sollte seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden - eine Aufenthaltstitelkarte drucken, diese an den Mitbeteiligten ausfolgen und sie nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder einziehen. Dies wäre auf Grund der offenkundigen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses unverhältnismäßig. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig (vgl. , mwN).
4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe erneut VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Auch die Behauptung des Revisionswerbers, das angefochtene Erkenntnis sei offenkundig rechtswidrig, führt zu keinem anderen Ergebnis.
5 Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar (vgl. ).
6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am
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Normen | IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §10 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041 IntG 2017 §9 idF 2019/I/041 NAG 2005 §21a Abs4 Z2 NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145 NAG 2005 §45 idF 2017/I/145 NAG 2005 §8 Abs1 Z7 VwGG §42 Abs2 Z1 |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-94974