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ASoK 11, November 2005, Seite 373

OGH: Arbeitszeitgesetz / Rufbereitschaft

1. Das AZG erhält keine Definition der Rufbereitschaft. Durch die Formulierung "außerhalb der Arbeitszeit" sollte klargestellt werden, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit i. S. d. § 2 AZG handelt.

2. Rufbereitschaft besteht nach der Rechtsprechung darin, dass der Dienstnehmer für den Dienstgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss. Dabei kann der Dienstnehmer im Unterschied zur so genannten Arbeitsbereitschaft seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden.

3. Es ist aber zu beachten, dass auch während der Erreichbarkeit per Festnetz oder Mobiltelefon der Dienstnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts trotz grundsätzlich freier Wählbarkeit beschränkt ist, weil ihn die Verpflichtung trifft, solche Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Gerät erreicht werden kann. Dazu kommt, dass er sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Fall eines Anrufs seine Pflichten im Betrieb meist unverzüglich ohne besondere Beeinträchtigung (z. B. durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können.

4. Bei ...

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