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Zuschläge für Mehrstunden sind nicht steuerbegünstigt
• Zuschläge für Mehrstunden sind nicht steuerbegünstigt (§ 68 Abs. 2 EStG)
Nach jüngster OGH-Judikatur (9 ObA 96/04i vom ) sind Mehrstunden zwar während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht zuschlagspflichtig; wohl aber sind bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50% abzugelten (dabei handelt es sich allerdings noch nicht um eine ständige Rechtsprechung: das Urteil ist vor dem Hintergrund des Anlassfalles - Dienstgeber-Kündigung in einem Altersteilzeitmodell - zu sehen).
Steuerlich sind jedenfalls derartige Zuschläge nicht gem. § 68 Abs. 2 EStG begünstigt. Dafür wäre es erforderlich, dass eine Überstunde vorliegt. Eine solche liegt gem. § 68 Abs. 4 EStG dann vor, wenn Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden. Die Normalarbeitszeit wird jedoch in den hier fraglichen Fällen gerade nicht überschritten.