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ASoK 10, Oktober 2005, Seite 344

OGH: Pensionsversicherung / Zurechnungszuschlag

Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlag verfolgten sozialpolitischen Ziels der Erhöhung des Steigerungsbetrags in vertretbarer Weise bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte. - (Art. 3, 4 der Richtlinie 79/7/EWG; § 261a, §§ 238 ff. ASVG)

"Der Gesetzgeber verbesserte mit der 51. ASVG-Novelle den Zurechnungszuschlag stark. Das Lebensalter für die Anrechnung des Zurechnungszuschlags wurde von 50 auf 56 Jahre erhöht; die Begrenzung für die Gewährung mit 50 % wurde auf 60 % der Bemessungsgrundlage erhöht. Mit dieser Maßnahme sollte ausweislich der Materialien (RV 932 BlgNR 18. GP, 51) zweierlei bewirkt werden: Erstens ...

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