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ASoK 8, August 2005, Seite 275

OGH: KV Speditions- und Lagerbetriebe, Gefahrenzulage

Die Gefahrenzulage gem. der Zulagenordnung A des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagerbetriebe Österreichs gebührt nicht, wenn es sich um Tätigkeiten S. 276handelt, die der internen Manipulation in einem vom Spediteur geschaffenen organisatorischen Gefüge dienen und nicht unmittelbar der Transporttätigkeit oder Manipulation der Waren beim Kunden. - (Zulagenordnung A des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagerbetriebe Österreichs; § 1152 ABGB)

"Betrachtet man nun unter diesem Aspekt die in der Anmerkung vorgesehene Ausnahme für Lade- oder Transportleistungen ‚innerhalb des Spediteurbetriebes', auf die sich hier die Beklagte stützt, so kann für die Interpretation des Begriffes der ‚Betriebsstätte' allein unter dem Aspekt der Abgeltung der Gefahren aus dem Aufheben und Absenken schwerer Lasten kein wesentlicher Anhaltspunkt gefunden werden. Der wesentliche Wertungsaspekt muss also außerhalb der ‚Gefährlichkeit' dieser Tätigkeit für den Arbeitnehmer liegen. Dabei bietet es sich im Hinblick auf den Kollektivvertrag als Verhandlungsergebnis zwischen den Kollektivvertragsparteien an, darauf abzustellen, inwieweit sich für den Arbeitgeber die Situation...

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