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Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten
• 1. Aus Anlass der Geburt von Drillingen besteht gemäß § 3 Abs. 1 KBGG ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in doppelter Höhe (Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite und jedes weitere Kind um 50 %), nicht aber ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld in dreifacher Höhe.
• 2. Der Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten berücksichtigt die finanzielle Situation der Anspruchsberechtigten. Hintergrund der Überlegungen ist wohl, dass bei Mehrlingsgeburten zwar ein höherer Betreuungsaufwand zu tragen ist, dieser sich jedoch nicht proportional mit der Anzahl der Kinder erhöht. - (§ 2 Abs. 6, § 3a KBGG)
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