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iFamZ 5, Oktober 2022, Seite 253

Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Mischunterhalt

iFamZ 2022/188

§ 69 EheG; § 94 ABGB

Der von der Rsp zum Kindesunterhalt entwickelte Mischunterhalt wurde auch auf den Ehegattenunterhalt angewandt. Ein 30%iger Abzug von der Bemessungsgrundlage, weil der Unterhaltspflichtige in der Schweiz wohnt, kann daher im Einzelfall „vertretbar“ sein.

(…)Der von der Klägerin vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehegatten, begehrte nacheheliche Unterhalt richtet sich nach § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 Abs 2 ABGB. Verdienen – wie hier – beide geschiedenen Ehegatten, so stehen dem Ehegatten mit dem wesentlich geringeren Einkommen grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens zu (RIS-Justiz RS0012492; RS0057433 [T1]). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern (RIS-Justiz RS0009547).

Nach stRsp zum Kindesunterhalt sollen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft im Heimatland der Kinder stehen und andererseits die Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltsv...

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