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Ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung im Inland - Beitragshaftung
• Ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung im Inland - Beitragshaftung (§ 53 Abs. 3 lit. b, § 67 Abs. 10 ASVG)
ARD 5580/9/2005: . Ähnlich: ARD 5580/10/20055: .
Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland, haben die von der Gesellschaft in Österreich beschäftigten Dienstnehmer die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Da somit die ausländische Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht kommt, ist auch eine Haftung der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen. Art. 109 VO (EWG) Nr. 574/72 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Bestimmung nicht eine Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert, sondern voraussetzt.